Wird also durch eine ungeschickte Werbeaussage aus einer normalen Nahrungsergänzung juristisch ein Arzneimittel, tritt der § 21 des Arzneimittelgesetzes in Kraft:
Für unseren Zitronensaft würde dies bedeuten, dass wir für ihn zuerst eine Zulassung als Arzneimittel beantragen müssen, ehe wir ihn mit der Skorbut-Heilaussage verkaufen könnten. Der Vertrieb bleibt dann natürlich nur den Apotheken vorbehalten. Für die Zulassung als Arzneimittel müsste unser Zitronensaft dann aber erst intensivst untersucht und getestet werden. So ein Verfahren ist sehr zeitintensiv und äußerst kostenaufwendig. Laborversuche, Langzeitstudien und Tests mit Tieren und Menschen stehen vor jeder Zulassung. Der Preis für unsere Flasche würde sich ins Utopische steigern, ohne dass wir daran etwas verdienen. Wollen wir all diese unangenehmen und teuren Dinge vermeiden, müssen wir sehen, dass aus unserem Zitronensaft rasch wieder eine einfache Nahrungsergänzung wird. Das ist wesentlich einfacher und auch billiger für uns. Wie das geht, lesen Sie auf der nächsten Seite. |
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Letzte Änderung: Mi 07-Feb-2024