Migräne eine anerkannte Behinderung

Was viele Betroffene nicht wissen, hat die Migräne Liga nun endlich geklärt und durchgesetzt: Migräne wird grundsätzlich als Behinderung anerkannt. Wie Sie vorgehen, um Ihre Behinderung geltend zu machen: Stellen Sie einen Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) über das für Ihren Wohnort zuständige Versorgungsamt. Antragsformulare erhalten Sie bei der Ortsverwaltung.

Bei Anerkennung der Behinderung mit 30 Prozent

steht Ihnen eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten nach § 2 SchwbG zu. Der Antrag auf Gleichstellung ist beim Arbeitsamt zu stellen.

Was die Gleichstellung bewirkt:

  • Sie erhalten einen erweiterten Kündigungsschutz nach § 15 ff SchwbG. Danach ist Ihr Arbeitgeber bei einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten gehalten, zu einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung die Zustimmung der zuständigen Hauptfürsorgestelle einzuholen.
  • Ihr Arbeitgeber kann Sie auf die Beschäftigungspflicht nach § 5 SchwbG anrechnen. Wichtig ist, daß Sie Ihren Arbeitgeber über die Gleichstellung informieren.

Die Gleichstellung kann befristet werden, wird aber mit dem Eingang Ihres Antrags wirksam. Allerdings: Die Gleichstellung bewirkt weder einen Anspruch auf Zusatzurlaub noch auf einen Nachteilsausgleich nach anderen rechtsvorschriften, wie beispielsweise eine unentgeltlichen Beförderung auf Nahverkehrsmitteln.

Bei Anerkennung der Behinderung mit 50 Prozent

erhalten Sie einen Ausweis über die Behinderung nach § 5 SchwbG zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung. Mit diesem Nachweis können Sie die Ihnen zustehenden Rechte geltend machen, beispielsweise auf bevorzugte Einstellung in ein Arbeitsverhältnis, auf Kündigungsschutz, berufliche Förderung durch den Arbeitgeber, begleitende Hilfen im Arbeitsleben, Zusatzurlaub.

Die Rechte aus dem Schwerbehindertengesetzt

Besonderer Kündigungsschutz

  • Die Kündigungsfrist beträgt bei Schwerbehinderten mindestens vier Wochen. Dadurch ist gewährleistet, daß das Arbeitsverhältnis frühestens vier Wochen nach Zugang der Kündigung endet.
  • Die Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, die prüft, ob der Schwerbehinderte seinen Arbeitsplatz behalten oder auf eine gleichwertige Beschäftigung im gleichen Betrieb umgesetzt werden kann. Stimmt die Hauptfürsorgestelle dem Antrag des Arbeitgebers nicht zu, darf eine Kündigung nicht ausgesprochen werden.

Auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Die Zustimmung wird jedoch erteilt, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich ihre regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

Schwerbehindertenvertretung

In Betrieben oder Dienststellen, in denen wenigstens fünf Schwerbehinderte, nicht nur vorübergehend, beschäftigt sind, ist eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen.

Begleitende Hilfen

Begleitende Hilfen im Arbeitsleben werden von der Hauptfürsorgestelle in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und anderen Rehabilitationsträgern durchgeführt.

Die Rechtsstellung des Schwerbehinderten

Das Schwerbehindertengesetz verbessert die Rechtsstellung des Arbeitnehmers durch die Auflage besonderer Pflichten:

  • Schwerbehinderte sind so zu beschäftigen, daß sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.
  • Schwerbehinderte sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen; ferner ist ihnen die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen in zumutbarem Umfang zu erleichtern.
  • Bei Besetzung einer freien Arbeitsstelle ist zu prüfen, ob ein Schwerbehinderter beschäftigt werden kann.

Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte

Rentenantrag

Jeder Schwerbehinderte kann mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rücksicht auf Art und Ursache seiner Behinderung einen Antrag auf vorgezogenes Ruhegeld stellen, sofern die übrigen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sozialversicherung

Versicherungsfreie Schwerbehinderte können der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten.
Witwen unter 45 Jahren erhalten die erhöhte Witwenrente aus der Renten- oder Unfallversicherung auch dann, wenn sie für ein volljähriges Kind sorgen, das wegen Gebrechlichkeit Waisenrente erhält.

Einkommensteuer, Lohnsteuer

Nach § 33b Einkommensteuergesetz können Behinderte wegen der außergewöhnlichen Belastungen die ihnen unmittelbar infolge ihrer Behinderung erwachsen, einen Pauschalbetrag in Anspruch nehmen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Steht der Pauschalbetrag dem Ehegatten oder einem Kind des Steuerpflichtigen zu und nehmen ihn diese Personen nicht in Anspruch wird der Pauschalbetrag auf Antrag den Steuerpflichtigen übertragen.

Und noch etwas:

Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, legen Sie in jedem Fall Widerspruch ein - gegebenenfalls strengen Sie eine Klage beim Verwaltungsgericht an. Sie haben gute Chancen.

 

 

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